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MTA-Ausbildung in Deutschland

Von adrianadamiok · 1. October 2018 · Archiv

MTA-Ausbildung in Deutschland

Medizinisch-technischer Assistent (MTA) ist die Sammelbezeichnung für die vier Berufsbilder der technischen Assistenten in der Medizin und Tiermedizin im deutschen Gesundheitswesen. Sie umfasst im Einzelnen die Ausbildungsberufe:

  • Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik (MTAF)
  • Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTLA oder MTA-L)
  • Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTRA, MTA-R oder RTA)
  • Veterinärmedizinisch-technischer Assistent (VMTA)

Die Ausbildung ist im Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz oder MTAG) geregelt. Sie dauert in Deutschland drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an Berufsfachschulen (MTA-Schulen) sowie aus einer praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Die Bezeichnungen der MTA-Schulen sind unterschiedlich, z. B.:

  • medizinische Berufsfachschule,
  • medizinisches Bildungszentrum,
  • Bildungszentrum für medizinische Heilhilfsberufe oder
  • Lehranstalt für Medizinisch-technische Assistenten und Assistentinnen.

Regional bestehen unterschiedliche Zulassungsbeschränkungen beziehungsweise Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, die Ausbildung an sich ist jedoch bundeseinheitlich geregelt. Im Allgemeinen ist mindestens ein mittlerer Bildungsabschluss erforderlich.

Die Berufsausübung erfolgt in Kliniken, bei niedergelassenen Ärzten, in Labors, Prüfstationen, Forschungseinrichtungen und in verschiedenen Industriezweigen. Den Beruf üben zwar immer noch weit mehr Frauen als Männer aus, jedoch steigt der Anteil der Männer in Beruf und Ausbildung.

Das MTA-Gesetz (MTAG) regelt in erster Linie wem die Erlaubnis zur Führung der oben genannten Berufsbezeichnungen erlaubt ist, die Ausbildungsdauer und die den MTA vorbehaltenen Tätigkeiten.

Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen zum Beispiel die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit der Bezeichnung "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" vorgenommen werden.

  • a) Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung,
  • b) technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
  • c) technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung,

d) Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin.


Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) regelt die Prüfungsbestimmungen für die Ausbildungen zu den vier Berufsbilder für Medizinisch-technische Assistenten.

Dort sind auch - für die dreijährige Dauer der MTRA-Ausbildung - die Bedingungen für die Zulassung, der Ablauf der Prüfung, sowie der Lehrplan (Anlage 2 MTA-APrV) mit der Verteilung der Fächer und der Anzahl der theoretischer und praktischer Unterrichtstunden festgelegt.

Das sind:

  • 2800 Stunden theoretische Ausbildung
  • 1600 Stunden praktische Ausbildung incl. Krankenhauspraktikum

Diese teilen sich im Lehrplan für **die MTRA-**Ausbildung folgendermaßen auf:


                                                                           Stunden 
 1    Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde                                        40 
 2    Mathematik                                                                40 
 3    Biologie und Ökologie                                                     40 
 4    Hygiene                                                                   40 
 5    Physik                                                                   140 
 6    Statistik                                                                 20 
 7    EDV und Dokumentation                                                     80 
 8    Chemie/Biochemie                                                         100 
 9    Anatomie                                                                  80 
10    Physiologie                                                               50 
11    Krankheitslehre                                                           60 
12    Erste Hilfe                                                               20 
13    Psychologie                                                               40 
14    Fachenglisch                                                              40 
15    Immunologie                                                               30 
16    Bildverarbeitung in der Radiologie                                       120 
17    Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren                600 
18    Strahlentherapie                                                         340 
19    Nuklearmedizin                                                           340 
20    Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz                            240 
21    Elektrodiagnostik                                                         20 
22    Zur freien Verteilung                                                    320 
      **Stundenzahl insgesamt**                                          **2.800** 

B Praktische Ausbildung für MTRA Stunden 1 Radiologischer Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren 600 2 Strahlentherapie 300 3 Nuklearmedizin 300 4 Zur freien Verteilung 170 5 Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230 Stundenzahl insgesamt 1.600



Abschluss der Ausbildung:

Vorraussetzung zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsveranstaltungen.

Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen für MTA umfaßt jeweils

  • einen schriftlichen,
  • einen mündlichen und
  • einen praktischen Teil.

Benotung:

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:-

  • "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  • "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  • "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  • "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  • "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,-
  • "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Bestehen und Wiederholung der Prüfung

  • Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung (theoretisc, mündlich und schriftlich) bestanden ist.

  • Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

  • Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

  • Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.


Kategorien AllgemeinAusbildung

Quellen

  1. MTA-Berufsgesetz
    https://www.gesetze-im-internet.de/mta-bg/