Technische Durchführung von Röntgenanwendungen

Fachkundige Ärzte und MTRA sind eigenverantwortlichen zur technischen Durchführung von Röntgenanwendungen nach § 24 RöV berechtigt. Personen mit sonstiger medizinischer Ausbildung und Ärzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz dürfen dies auch - allerdings nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer kontroll- und weisungsberechtigten Person im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 (fachkundiger Arzt), die jederzeit erreichbar sein muss und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit diese die Anwendung der Röntgenstrahlen laufend überwachen und korrigieren, sowie die eventuell erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.
Eigenverantwortliche Durchführung
1. Ärzte mit Fachkunde Die Fachkunde der Ärzte berechtigt zur eigenverantwortlich Stellung der rechtfertigenden Indikation, zur technischer Durchführung und zur Befundung von Röntgenanwendungen.
2. MTR-A - eigenverantwortlich Personen mit einer Ausbildung zur MTA-R , bzw. MTRA haben im Rahmen ihrer Ausbildung die Fachkunde erworben und dürfen eigenverantwortlich die Röntgenaufnahmen technische durchführen. (Soweit keine Befundung, z.B. wie bei den meisten Durchleuchtungsuntersuchungen mit einhergeht).
Durchführung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes
1. Ärzte mit Kenntnissen im Strahlenschutz (8 Stunfen-Kurs) sind berechtigt zur technische Durchführung und Befundung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes.
2. MTR-A-Schüler wenn sie sich unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 (fachkundige Ärzte) befinden. Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten auch hier, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Person im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 jederzeit erreichbar sein und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie die Anwendung der Röntgenstrahlung laufend überwachen und korrigieren sowie die evtl. erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.
3. Sonstige Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, Nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV ist die technische Durchführung Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, z. B. Arzthelfern/-innen, medizinisch-technischen Funktionsassistenten/-innen, Krankenpflegern/Krankenschwestern, Physiotherapeut/-innen, Rettungsassistent/- innen, erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.
Die erforderlichen Kenntnisse müssen durch Kurse gemäß der Fachkunderichtlinie Medizin erworben werden. Nach § 18a Abs. 3 RöV werden diese Kenntnisse durch eine geeignete Einweisung, praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs erworben.
Voraussetzung für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz für die sonstigen Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung ist eine Abschluss mit einer in der nachstehender Tabelle aufgeführten Berufsbezeichnungen.
Liste mit einer Auswahl von Gesundheitsberufen (ohne akademische Ausbildungen und Weiterbildungen), deren abgeschlossene Ausbildung als sonstige medizinische Ausbildung ohne weitere Voraussetzungen den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz ermöglichen, hat das Gewerbeaufsichtsamt Baden Württemberg erstellt:
lfd. Nr. Berufsbezeichnung Kategorie/ Tätigkeit Rechtsgrundlage der Ausbildung Ausbildungsdauer in Monaten / Art der Ausbildung 1 Altenpfleger/in Pflegerischer Beruf bundesrechtlich 36 - schulisch/dual 2 Anästhesietechn. Assistent/in (ATA) Med.-techn. Assistenzberuf nach DKG-Richtlinie 1) 36 - Berufsfachschule u. Bil-dungsträger 3 Chirurgisch-techn.-Assistent/in (CTA) Med.-techn. Assistenzberuf Bildungsträger in Anlehnung an DGCH 2) 36 - CTA-Schulen, Theorie und Praxis 4 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Pflegerischer Beruf bundesrechtlich 36 - schulisch/dual 5 Gesundheits- und Krankenpfleger/in Pflegerischer Beruf bundesrechtlich 36 schulisch/dual 6 Hebamme/ Entbindungspfleger/in Pflegerischer Beruf bundesrechtlich 36 - schulisch/dual 7 Masseur/in Medizinische/r Bademeister/in Therapeutischer Beruf bundesrechtlich 30 - 2 Jahre schulisch, 6 Monate praktisch 8 Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA) Arzthelfer/in Med. Assis-tenzberuf bundesrechtlich nach BBiG 3) 36 - duale Ausbildung 9 Medizinisch-techn. Assistent/in für Funktionsdiagnostik (MTAF) Med.-techn. Assis-tenzberuf bundesrechtlich 36 - schulisch 10 Medizinisch-techn. Assistent/in für Veterinärmedizin (MTAV) Med.-techn. Assistenzberuf bundesrechtlich 36 - schulisch 11 Medizinisch-techn. Laboratoriumsassistent/in (MTLA) Med.-techn. Assistenzberuf bundesrechtlich 36 - schulisch 12 Notfallsanitäter/in (Berufsbez. seit 01.01.2014) Med. Assistenzberuf bundesrechtlich 36 13 Operationstech. Assistent/in (OTA) Med.-techn. Assistenzberuf landesrechtlich oder gemäß DKG-Richtlinie 1) 36 - Berufsfachschule 14 Orthoptist/in (Schielbehand-lung) Therapeutischer Beruf bundesrechtlich 36 - schulisch 15 Physiotherapeut/in Therapeutischer Beruf bundesrechtlich 36 - schulisch 16 Podologe/in Therapeutischer Beruf bundesrechtlich 24 - Berufsfachschule 17 Rettungsassistent/in (läuft zum 31.12.2014 aus) Med. Assis-tenzberuf bundesrechtlich 24 - (1 Jahr schulisch, 1 Jahr praktisch) 18 Tiermedizinischer Fachangestellte(r) med.-techn. Beruf landesrechtlich (Baden- Württemberg) 36 - schulisch/dual 19 Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r früher: Zahnarzthelfer/in DDR: Stomatologische Schwester Med.-techn. Assistenzberuf bundesrechtlich nach BBiG 3) 36 - schulisch/dual 20 Zytologie Assistent/in Med.-techn. Assistenzberuf landesrechtlich 24 - schulisch
1) Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen/Assistentinnen/Assistenten 2) Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) 3) Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Kategorien AllgemeinRechtWissen
Quellen
- . Die Ausbildung muss Tätigkeiten am und mit dem Patienten beinhalten.
- . Der zeitliche Umfang der Ausbildung muss mindestens 24 Monate betragen.